Angesichts der hohen Anzahl Tagessätze und seines unterdurchschnittlichen Nettoeinkommens sei eine weitere Reduktion um 25% bis 30% angemessen, was einem Tagessatz von rund CHF 80.00 entspreche (act. B 1 S. 3). 2.4. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB).