2.3. Der Berufungskläger liess geltend machen, dass mit dem vorderrichterlich gewährten Pauschalabzug von lediglich 30% des Nettoeinkommens massiv in sein Existenzminimum eingegriffen werde (act. B 1 S. 3). Es sei ihm – auf Grund der Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen – eine Reduktion um weitere 10% bis 30% zu gewähren, da durch die zunehmende Dauer (der Strafe) die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteige. Angesichts der hohen Anzahl Tagessätze und seines unterdurchschnittlichen Nettoeinkommens sei eine weitere Reduktion um 25% bis 30% angemessen, was einem Tagessatz von rund CHF 80.00 entspreche (act.