2.1. Die Berufungsbeklagte verlangte im erstinstanzlichen Verfahren, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 80.00 zu verurteilen (act. B 4/13 S. 2), eventualiter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 240 Tagen. 2.2. Die Vorderrichterin setzte das Strafmass auf 250 Tagessätze fest (act. B 3 S. 9 f.). Bei der Festlegung der Höhe des Tagessatzes wurde dem Berufungskläger (bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von CHF 4‘805.07) ein Pauschalabzug von 30% gewährt, was einem Tagesansatz von abgerundet CHF 110.00 entspricht.