1.4. Die Begründung des erstinstanzlichen Urteils wurde der Mutter des Beschuldigten am 24. Februar 2016 ausgehändigt (act. B 4/31). Die Berufungserklärung vom 14. März 2016 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO, act. B 1). 1.5. Die Legitimation des Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO. Seite 5 2. Materielles: Höhe des Tagessatzes