Seite 4 1.2. Festzuhalten ist, dass das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2016 (ES2 15 12) in den folgenden Punkten gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO mangels Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist: