Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - d vorstehend angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. E. Entscheid des Obergerichts Das Obergericht führte seine abschliessende Beratung am 6. September 2016 durch und eröffnete sein Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 15). Erwägungen 1. Formelles 1.1. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden (act. B 3 S. 4).