Seite 3 c) Am 14. April 2016 ordnete die Verfahrensleitung die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens an und räumte dem Verteidiger des Beschuldigten Gelegenheit zur Begründung der Berufungsanträge ein (act. B 7). Diese ging am 10. Mai 2016 beim Obergericht ein (act. B 8). d) Von der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Berufungsbegründung machte weder die Staatsanwaltschaft noch die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Gebrauch (act. B 10 und B 11).