D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen das Urteil vom 26. Januar 2016, welches der Mutter des Beschuldigten am 24. Februar 2016 in begründeter Ausfertigung ausgehändigt worden war (act. B 4/31), liess der Beschuldigte am 14. März 2016 durch seinen Verteidiger Berufung erklären (act. B 1). b) Mit Verfügung des Obergerichts vom 15. März 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 5), wovon die Staatsanwaltschaft keinen Gebrauch machte.