Für den Fall, dass die Geldstrafe nicht bezahlt wird und auch auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich ist, soll an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 250 Tagen treten. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘350.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt, eine Entschädigung wurde ihm nicht zugesprochen. Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung im angefochtenen Punkt wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.