C. Urteil der Vorderrichterin Mit Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 26. Januar 2016 (ES2 15 12) wurde der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Angetrunkenheit) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 1 Abs. 2 BAVG, begangen am 6. Juni 2015, schuldig gesprochen. Dafür wurde er zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 110.00, entsprechend CHF 27‘500.00, verurteilt. Für den Fall, dass die Geldstrafe nicht bezahlt wird und auch auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich ist, soll an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 250 Tagen treten.