im Berufungsverfahren: (Kein Antrag) b) Beschuldigter und Berufungskläger: im erstinstanzlichen Verfahren: Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe zu verurteilen. im Berufungsverfahren: 1. Die Ziffer 2 (Strafmass) des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 26. Januar 2016 (Verfahren Nr. ES2 15 12) sei aufzuheben. 2. Der Angeschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 80.00, entsprechend CHF 20‘000.00 zu verurteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das zweitinstanzliche Verfahren. Sachverhalt