Gegenstand Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand; Strafmass Anträge a) Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagte: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte A___ sei des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BAVG, begangen am 6. Juni 2015, schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 80.00, eventuell zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 240 Tagen zu verurteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.