Seite 7 Demgemäss erkennt das Obergericht in teilweiser Gutheissung der Berufung: 1. Der Beschuldigte B___ wird der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG schuldig gesprochen (Tatzeit: 23. November 2014). 2. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 5‘000.00 (Art. 40 und Art. 47 StGB).