15. Hinsichtlich der Strafzumessung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz in deren Erwägung 2.4 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Mindeststrafe von 12 Monaten vor. Das mittelschwere Verschulden des Beschuldigten sowie das Mass der Geschwindigkeitsüberschreitung lassen eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als angemessen erscheinen. Der Vollzug dieser Strafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) wird auf Fr. 5‘000.-- festgesetzt (Art. 106 StGB).