Das Kantonsgericht ging davon aus, dass die ordnungsgemässe Durchführung der vorgeschriebenen 4 Tests nicht nachgewiesen und somit nicht erstellt sei, dass die Geschwindigkeitsmessung mittels einer korrekt kalibrierten Lasermessung erfolgt sei. Das Kantonsgericht brachte einen Sicherheitswert von 15 % in Abzug und gelangte so zu einer massgebenden Geschwindigkeit von 126 km/h. Bei dieser Geschwindigkeit verneinte das Kantonsgericht die Anwendbarkeit der Absätze 3 und 4 von Art. 90 SVG.