2. Nach Einholung eines Gutachtens beim Eidgenössischen Institut für Metrologie erhob die Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2015 Anklage beim Kantonsgericht. Dieses sprach B___ am 19. November 2015 schuldig wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 115.-- sowie einer Busse von Fr. 600.--. Das Kantonsgericht ging davon aus, dass die ordnungsgemässe Durchführung der vorgeschriebenen 4 Tests nicht nachgewiesen und somit nicht erstellt sei, dass die Geschwindigkeitsmessung mittels einer korrekt kalibrierten Lasermessung erfolgt sei.