3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (Art. 36, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 106 StGB). 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus - CHF 1‘220.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 600.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 3‘320.00 insgesamt, werden A___ auferlegt.