Seite 15 Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung abgewiesen wurde und A___ somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘500.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3)