4 Fazit In Abweisung der Berufung ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich A___ des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand bei qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 160.00 sowie zu einer Busse von CHF 320.00 zu verurteilen ist. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 2 Tage.