Diese Praxis erachtet das Obergericht als nachvollziehbar und gerecht, wenngleich in casu kein solcher Fall gegeben ist. Aufgrund des Gesagten ist der Bussenbetrag von CHF 320.00 durch den in vorstehender Erwägung 3.1 aufgeführten Tagessatz von CHF 160.00 zu teilen, was eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ergibt.