106 StGB). Basierend auf dieser Rechtsprechung hat die I. Strafkammer des Obergerichts Zürich in ihrem Urteil SB150323 vom 14. Januar 2016 bezüglich finanziell schlechter gestellten Beschuldigten ergänzt, es erscheine als sachgerecht, unabhängig von allfällig gleichzeitig festgesetzten Geldstrafentagessätzen von weniger als CHF 100.00 für die Ersatzfreiheitsstrafe gleichwohl einen Umwandlungssatz von einem Tag pro CHF 100.00 Busse anzuwenden. Diese Praxis erachtet das Obergericht als nachvollziehbar und gerecht, wenngleich in casu kein solcher Fall gegeben ist.