Seite 14 Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, bestehe die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt habe. Das lasse es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert werde. Dabei müsse in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art.