Wörtlich führte das Obergericht aus: Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz empfiehlt einen einheitlichen Umwandlungssatz von CHF 100.00, wobei angebrochene Beträge immer aufgerundet werden sollen (Zusatzempfehlungen Strafzumessung nAT StGB, verabschiedet in Heiden am 2. November 2006).“ Rund 9 Monate nach diesem Urteil entschied das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3.3, sei eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine