„Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Umwandlungssatz von 1 Tag auf CHF 100.00 Busse kommt, wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage festgesetzt.“ Einzuräumen ist, dass die 1. Abteilung des Obergerichts in ihrem Urteil O1S 07 3 vom 19. Juni 2007 E. 2.1.7 ebenfalls den Umwandlungssatz von CHF 100.00 verwendet hat. Wörtlich führte das Obergericht aus: