3.3 Busse Bei der vorinstanzlichen Erwägung 3.7, worin in korrekter Weise eine Verbindungsbusse von CHF 320.00 ausgefällt wird, ist bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) eine Korrektur anzubringen. Die Vorinstanz hat in Erwägung 3.7 zweiter Absatz festgehalten: „Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Umwandlungssatz von 1 Tag auf CHF 100.00 Busse kommt, wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage festgesetzt.“