Das Obergericht erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen 3.1–3.5 als sorgfältig begründet und zutreffend. Darauf kann vollständig verwiesen und festgehalten werden, dass der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 160.00 zu verurteilen ist. 3.2 Bedingte/unbedingte Strafe Ebenfalls zutreffend ist der in der vorinstanzlichen Erwägung 3.6 für die Geldstrafe gewährte bedingte Strafvollzug und die die dafür angesetzte Probezeit von 3 Jahren. Darauf kann verwiesen werden.