3. Strafzumessung 3.1 Strafmass Vorab festzuhalten ist, dass sich der Verteidiger des Beschuldigten weder im Verfahren vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts noch vor Obergericht zu der ausgefällten Strafe geäussert hat. Einkommen und Vermögen des Beschuldigten sind seit dem erstinstanzlichen Verfahren praktisch unverändert geblieben (act. B 3/16, S. 1). Das Obergericht erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen 3.1–3.5 als sorgfältig begründet und zutreffend.