Das Obergericht ist mit der Vorinstanz der Ansicht, dass es sich bei der Behauptung des Beschuldigten, er habe in der Bläächi Bar irrtümlich das falsche Getränk, also das alkoholhaltige Wodka-Red Bull der Freundin erwischt, um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand ohne es zu bemerken, eine grössere Menge Red Bull mit Wodka statt alkoholfreiem Red Bull trinkt (siehe vorinstanzliches Urteil S. 11). Bereits die Konsistenz eines Red Bulls gemischt mit einer so hochprozentigen Spirituose wie Wodka (ca. 40 %) unterscheidet sich erheblich von derjenigen eines normalen Red Bulls.