Seite 12 In casu sind im Strassenverkehrsrecht bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 StGB). Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. Art. 12 Abs. 2 StGB hält fest, dass vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen begeht, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss Art.