der erhöhten Wirkung während der Anflutungsphase, angesichts der Verschuldenslage und im Hinblick auf die unlösbaren Schwierigkeiten einer exakten Beurteilung des Resorptionsvorganges rechtsstaatlich zu verantworten (E. 3 c). Dem ist nichts beizufügen. Somit ist A___ am 19. Juli 2013, 23.05 Uhr, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 Gewichtspromille mit seinem Personenwagen gefahren und hat damit den objektiven Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG erfüllt.