Anzufügen ist, dass dieser Einwand des Beschuldigten ebenfalls in BGE 108 IV 107 E. 3c abgehandelt wurde. So räumt in jenem Entscheid das Bundesgericht ein, dass mit dem Festlegen der Grenzwerte der Bundesrat zwar ex lege den Einwand der Nachresorption ausgeschlossen habe und damit eine theoretisch vertretbare Verteidigungsmöglichkeit aus praktischen Überlegungen abgeschnitten werde.