Das Vorbringen des Beschuldigten, dass er im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt keine qualifizierte Blutalkoholkonzentration aufgewiesen hätte, ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz 2.4-2.8 unbeachtlich. Wie die Vorinstanz nämlich zu Recht ausführt, genügt es für eine Tatbegehung bereits, wenn die entsprechende Alkoholmenge sich im Körper befindet, aber allenfalls noch nicht oder erst teilweise im Blut angelangt ist. Anzufügen ist, dass dieser Einwand des Beschuldigten ebenfalls in BGE 108 IV 107 E. 3c abgehandelt wurde.