Seite 11 gehabt (S. 3). Im Spital selber habe er dann auch gemerkt, dass er nicht mehr nüchtern gewesen sei (S. 3). Aber er habe ca. 5 bis 10 Minuten bevor ihn die Polizei herausgeholt habe zum letzten Mal getrunken (S. 4). Das Vorbringen des Beschuldigten, dass er im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt keine qualifizierte Blutalkoholkonzentration aufgewiesen hätte, ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz 2.4-2.8 unbeachtlich.