Wie die Vorinstanz ebenfalls erwähnt, ist die aktuelle Delegationsnorm Art. 55 Abs. 6 SVG, welche nun anstelle des Bunderats die Bundesversammlung mit der Festlegung der Alkoholgrenzwerte beauftragt hat (eine neue Fassung der fraglichen Verordnung SR 741.13 wird am 1. Oktober 2016 in Kraft treten, die in casu anwendbare ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten, beide wurden von der Bundesversammlung erlassen). Was für eine bundesrätliche Verordnung gilt, muss erst recht für eine Verordnung der Legislative gelten. Gründe welche dagegen sprechen würden, sind keine ersichtlich.