Der Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ sei somit durchbrochen, weil der Beschuldigte wegen einer Verordnungsbestimmung der Bundesversammlung, welche in Gesetzesform hätte ergehen sollen, bestraft werde. Die Frage der Rechtmässigkeit eines solchen Vorgehens sei zwar in BGE 108 IV 107 schon einmal abgehandelt worden, damals aber habe die Prüfung die VRV (Bundesrätliche Verordnung) betroffen.