Vor Kantonsgericht liess der Berufungskläger geltend machen, die Grenzwertfestlegung in der fraglichen Verordnung der Bundesversammlung sei nicht rechtmässig. Der Erlassung dieser Bestimmung sei in Art. 55 Abs. 6 SVG an die Bundesversammlung delegiert worden. Der Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ sei somit durchbrochen, weil der Beschuldigte wegen einer Verordnungsbestimmung der Bundesversammlung, welche in Gesetzesform hätte ergehen sollen, bestraft werde.