Somit lag nicht ein Fall von zwangsweiser Durchsetzung einer Blutprobe vor, weshalb auch die Staatsanwaltschaft nicht eingeschaltet werden musste. Im Übrigen ist auf die in vorstehender Erwägung 1.6 wiedergegebene Auffassung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach die Blutprobe verwertbar ist. 1.8 Gültigkeit der Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13)