Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte zwar einen Atemalkoholtest verweigert, nicht aber die Blutprobe. Letztere hat er sogar selbst verlangt und dies an Schranken vor Kantonsgericht auch bestätigt (act. B 2/29, S. 2), womit der Einwand seines Verteidigers vor Obergericht, der Beschuldigte habe „nicht wirklich in die Entnahme von Blut eingewilligt“ entkräftet ist. Somit lag nicht ein Fall von zwangsweiser Durchsetzung einer Blutprobe vor, weshalb auch die Staatsanwaltschaft nicht eingeschaltet werden musste.