78 JG ist die Polizei zuständig für die Durchführung von Atem-Alkoholproben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen (Abs. 1). Verweigert die betroffene Person die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Blut- oder Urinuntersuchung oder die ärztliche Untersuchung, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die zwangsweise Durchsetzung (Abs. 2). Dieselbe Regelung findet sich im Kanton St. Gallen in Art. 45 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO, sGS 962.1). Danach ist ebenfalls die Staatsanwaltschaft zur zwangsweisen Durchsetzung einer Blutprobe zuständig.