Art. 55 Abs. 1 SVG (SR 741.01) sieht vor, dass Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können. Einer Blutprobe muss angeordnet werden, wenn die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt (Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG; siehe auch Art. 12 Abs. 1 lit. c SKV, SR 741.013). Nach Art. 78 JG ist die Polizei zuständig für die Durchführung von Atem-Alkoholproben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen (Abs. 1).