F 2. Absatz). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Anordnung der Blutprobe an sich nicht zu beanstanden sei, weil der Beschuldigte den Atemalkoholtest verweigert und selbst eine Blutuntersuchung verlangt habe. Damit steht zweifelsfrei fest, dass die erhobene Blutprobe verwertbar ist. 1.7 Verwertbarkeit der Blutprobe: Gesetzliche Grundlage Der Berufungskläger lässt vorbringen, weil die St. Galler Behörden zur Anordnung von Atemalkohol- und Blutprobe nicht zuständig gewesen seien, und ausserkantonales Recht angewendet worden sei, fehle es an einer hinreichenden Gesetzes-