Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2 zwar eingeräumt, dass die Polizeibeamten der Kantonspolizei St. Gallen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden für die Anhaltung und Anordnung einer Blutprobe nicht zuständig gewesen seien. Indes seien die Regeln über die Zuständigkeit nicht im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt worden. Der Missachtung der Zuständigkeitsregelung sei daher weniger Bedeutung beizumessen, als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteressens (siehe auch die Wiedergabe der bundesgerichtlichen Erwägungen in vorstehender lit. F 2. Absatz).