1.6 Verwertbarkeit der Blutprobe: Ausserkantonale Amtshandlung Vor Kantonsgericht liess der Berufungskläger ausführen, die St. Galler Polizisten hätten spätestens bei der Anhaltung auf Ausserrhoder Grund den Fall den Ausserrhoder Behörden übergeben müssen. Die Blutprobe als hoheitliche Amtshandlung in Herisau sei somit durch eine ausserkantonale, nicht zuständige Polizeibehörde vorgenommen worden und somit nicht verwertbar.