Aus der nachfolgenden Erwägung 1.6 zur Verwertbarkeit der im Spital Herisau am Beschuldigten durchgeführten Blutprobe folgt aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 unmissverständlich, dass dieses Beweismittel im vorliegenden Verfahren verwertet werden darf, so dass sich eine Abnahme der von RA AA___ offerierten Beweismittel zur Frage der örtlich zuständigen Polizeibehörde erübrigt. Was die konkreten Umstände der Anhaltung und Verbringung des Beschuldigten ins Spital Herisau betrifft, ist dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens.