die genannten Beweisanträge nicht (vgl. act. B 7). Die beiden Polizeibeamten D___ und E___ rief der Beschuldigte als Zeugen an „zur Tatsache, dass sie am 19. Juli 2013 um 23.05 Uhr dem Berufungskläger von st. gallischem auf appenzell-ausserrhodisches Gebiet nacheilten, ihn dort anhielten, in Handfesseln legten und von selbst in das Kantonsspital Herisau zwecks Blutprobe Seite 8 verbrachten, ohne die örtlich zuständige Polizeibehörde (AR) beizuziehen“. Zudem wurde die Einvernahme von C___ „zur Anhaltung und Festnahme des Berufungsklägers“ beantragt.