1.4 Anwendbares Recht Ebenfalls verwiesen werden kann auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung Ziff. 1.2 zum anwendbaren Recht, wonach im vorliegenden Fall die vor dem 1. Januar 2014 geltende Fassung des Strassenverkehrsgesetzes und insbesondere von Art. 91 SVG (nachfolgend bezeichnet mit aSVG) anwendbar ist.