Seite 7 gegen A___ an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden abgetreten hat (act. B 2/8-10). Das Bundesgericht hält im Urteil 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.1 dazu fest: „Nach der zutreffenden Auffassung der kantonalen Instanz ergibt sich die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Führung des Verfahrens daraus, dass das Untersuchungsamt Gossau das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden abgetreten hat und die Behörden insofern im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO