1.3 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Auf die vorinstanzliche Erwägung Ziffer 1.1 zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, können die Staatsanwaltschaften unter bestimmten Voraussetzungen gestützt auf Art. 38 Abs. 1 StPO untereinander einen anderen als den in den Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren. Davon haben die zuständigen Behörden Gebrauch gemacht, indem das Untersuchungsamt Gossau das Strafverfahren