1.2 Richtigstellung der massgeblichen Örtlichkeiten Vorab weist das Obergericht im Sinne einer Richtigstellung darauf hin, dass gemäss Polizeirapport die beiden St. Galler Polizeibeamten den Beschuldigten auf St. Galler Gebiet auf der Höhe der Einfahrt Bläächi Bar das erste Mal gesehen haben (act. B 2/1, S. 1), laut den Aussagen des Beschuldigten jedoch auf Appenzell-Ausserrhoder Kantonsgebiet, nämlich beim Haus Nr. 968. Die Kontrolle habe daraufhin gemäss dem Beschuldigten gegenüber dem Haus Nr. 339 stattgefunden (act. B 2/7, S. 1).