Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ebenso wie das Bundesgericht selber, falls die Sache erneut ihm unterbreitet wird, sind an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl, N. 18 zu Art. 107 BGG). Wie weit die Gerichte an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die den Rahmen sowohl für die neuen Tatsachenfeststellungen wie auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweiz. Strafprozessordnung, 2. Aufl.